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Satzung des Vereins

„Kwa Watoto - Hilfsorganisation Hoffnung für Kinder in Tansania e.V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Kwa Watoto - Hilfsorganisation Hoffung für Kinder in Tansania e.V.“.Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz, „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister Siegen einzutragen.Sitz des Vereins ist Siegen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Einsatz von Beiträgen, Umlagen, Spenden, Zuschüssen oder sonstigen Zulagen verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke einschließlich der damit verbundenen Verwaltungs- und Koordinationskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Unterstützung einzelner Personen, die aufgrund ihrer Lebensumstände auf die Hilfe anderer angewiesen sind und die finanzielle und materielle Unterstützung von privaten und öffentlichen Einrichtungen in Tansania.Insbesondere werden die „Rechte der Kinder“ gefördert. Hierbei soll folgenden Kindern geholfen werden:
    • Waisen
    • Kinder die ohne Betreuung leben müssen
    • Straßenkindern
    • Kinder aus armen, kinderreichen und sozial schwachen Familien

    Für diese Kinder werden Plätze in Waisenheimen sichergestellt, Schulausbildungen ermöglicht, eine soziale Betreuung und auch Beratung den unterschiedlichsten Bereichen angeboten.

  4. Die mildtätigen Satzungszwecke des Vereins sollen verwirklicht werden, durch die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation und die Lebensumstände der Straßenkinder in Tansania, sowie über die vom Verein zur Verbesserung oder Bewältigung  dieser Situation und Lebensumstände vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen, sowie die Beschaffung von Mitteln und Hilfsaktionen und die Begleitung und Betreuung vor Ort, um den Straßenkindern beizustehen.
    Für die genannten Zwecke bedient sich der Verein geeigneter Personen vor Ort, die rechtlich und tatsächlich in die Tätigkeit des Vereins einbezogen werden (Hilfspersonen: Swiwsco NGO, Eheleute Tamimu und Pamela Collins; wohnhaft in Moshi, Tansania)
    Zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke richtet der Verein seine Tätigkeit auf die Forderung der internationalen Gesinnung und die Völkerverständigung.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins gemäß §2 unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
    Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand einstimmig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils mindestens 3 Monate vor Geschäftsjahresende.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§4 Beiträge

  1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese Beiträge werden auf die Mitglieder und deren Einkommen abgestimmt und können monatlich, drei-monatlich, halbjährlich und jährlich gezahlt werden.
  2. Der Verein kann Zuschüsse, Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, die er im Sinne des §2 der Satzung verwendet.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
  2. Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer, bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit, für den Verein anfallenden angemessenen Aufwendung.

§6 Mitgliedervollversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch schriftliche Einladung vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben wird. Ebenfalls Bekanntgabe auf der Website. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen     Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein  Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens das 16-te Lebensjahr erreicht haben. Stimmabgabe darf nur persönlich passieren.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Sitzungsleiter oder dessen Stellvertreter protokolliert und unterschrieben.
  7. Der Sitzungsleiter ist  der 1. Vorsitzende. Ist dieser nicht anwesend so ist deren Stellvertreter Sitzungsleiter.
  8. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen
    • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in den einzelnen Funktionen für 1 Jahr.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Dies sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in, der/die Schriftführer/-in sowie ihre jeweiligen Vertreter.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand  ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Der Vorstand lädt schriftlich 4 Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
  9. Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  12. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§8 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  2. Die Kassenprüfer haben die Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Geschäftsführer

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden, der Mitglied des Vorstands sein muss.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in  der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes an die NGO SWIWSCO P.O Box 6831 Moshi, Tansania, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt (§1-10) wurde gemeinsam von den sieben Gründungsmitgliedern am 19.10.2008 beschlossen.

Endlich ist es soweit!

Endlich nimmt meine Arbeit hier in Moshi Gestalt an. Die lange Suche nach dem richtigen Haus fuer die Kinder ist endlich vorbei und nach vielen Niederschlaegen und Problemen konnten die Kinder heute endlich einziehen. Dank der Spenden war es uns moeglich Betten, Matratzen, Zahnbürsten, Zahnpasta, Teller, Besteck, diverse Kochutensilien und Essen zu kaufen. Zusammen mit den Kindern lebt eine Frau die 24 Stunden 7 Tage die Woche fuer die Kids da ist, Essen kocht und Waesche waescht. Ausserdem werden Tamimu, Pamela und ich unser Moeglichstes tun um die Frau zu unterstuetzen und den Kindern ein angenehmes zu Hause zu geben.

Aufgrund der vielen Arbeit in den letzten Wochen, was das Publik-Machen des Projektes betrifft, konnten auch schon zwei weitere Spender gefunden werden. Auf www.betterplace.org kann man ebenfalls mehr Informationen ueber das Projekt bekommen und auch finanzielle Unterstuetzung leisten. Vor Ort selbst haben wir bisher leider niemanden finden koennen der das Projekt aktiv unterstuetzen moechte, jedoch waren viele Hotels und Cafes bereit unser Infomaterial aufzuhaengen. So haben wir wenigstens die Hoffnung, dass Touristen und andere Voluntaere auf das Projekt aufmerksam werden und es unterstuetzen wollen. Die Mentalitaet der Menschen macht das Arbeiten hier jedoch sehr schwierig und man wird immer wieder aufgehalten. Beispiel: Der Handwerker der fuer das Bemalen und Zusammenbauen der Betten zustaendig war, hat uns oft versetzt und stundenlang warten lasssen. Und obwohl die meisten Menschen hier in Armut aufgewachsen sind oder zumindest taeglich damit konfrontiert werden, kuemmern sich die Leute hier nur um ihr eigenes Leben. Vor allem die, die finanziell gut gestellt sind, sind nicht bereit eine gute Sache zu unterstuetzen.

Jetzt ist aber erstmal alles soweit geregelt und wir hoffen sehr, dass wir in den naechsten Wochen reibungslos arbeiten koennen!

Benefizwoche im 7inch und Meyer

Die Woche vom 15. bis 21. September 2008 steht ganz unter dem Motto Hoffnung für Kinder in Tansania. Gemeinsam spenden alle Mitarbeiter des 7inch und Musikclubs Meyer und somit auch die Gäste ihre Trinkgelder für die Hilfsorganisation Swiwsco. Die Gelder gehen somit dem Aufbau und Erhaltung von Waisenheimen zu. Daher freuen wir uns auch über Sach- und Kleiderspenden z.B. Spielzeug.

Hintergrundinfo zu Swiwsco

Swiwsco startete auf die Weise, dass das Ehepaar Mayutta (die eigentlich eine kleine Tour Company betreiben) ein paar Waisenkinder in ihr Privathaus aufnahmen. Mit der Zeit wurden dies soviele, dass das Haus, in dem sie selbst bis vor 2 Wochen noch wohnten viel zu klein wurde. Darum ist das Ehepaar gerade ausgezogen in eine Mietwohnung und benutzt ihr ehemaliges Wohnhaus nun nur noch als Waisenhaus. Jetzt stehen sie vor dem Problem der Finanzierung - Ausstattung des Hauses (Betten, Matratzen) und Unterhaltskosten (Gehalt Lehrerin, Essen für die Kinder etc.). Sie haben dies bisher immer durch Tourismus finanziert - also für Touristen Safaris und Kilimanjaro-Besteigungen organisiert und diese dann auch in ihr Waisenhaus geführt, wo diese dann spendeten.

Infos über dieses Projekt

Immer noch leben viele Kinder in den afrikanischen Ländern in großer Armut. Die Eltern sind entweder gestorben oder können sich nicht um ihre Kinder kümmern. Die Folgen sind früher Tod durch die unterschiedlichsten Krankheiten oder Verhungern, Drogensucht und Kriminalität. Viele Menschen helfen diesen Kindern dabei zu überleben. Eine Organisation, die sich in Tansania um Straßenkinder kümmert, ist World Unite. Die unterschiedlichen Projekte haben ein gemeinsames Ziel: Soviele Kinder wie nur möglich vor Elend, Krankheit und Tod zu bewahren. Neben den ativen Helfern vor Ort kann jeder durch materielle und vor allem finanzielle Spenden dazu beitragen, dass den Waisen geholfen wird.

Die Mitarbeiter des 7Inch veranstalten aus diesem Grund eine Benefizwoche unter dem Motto “Trinkgelder für Tansania”. Die Trinkgelder der kompletten Woche vom 15.9. bis 21.9. werden direkt vor Ort für das SWIWSCO-Projekt in Tansania eingesetzt. Als Partnerladen sind auch die Mitarbeiter des Meyers an der Spendenaktion beteiligt.

Für euch bedeutet das:
Eine Woche voller Abwechslung, Party und der Möglichkeit mit kleinen Spenden eine große Sache zu unterstützen. Was mit euren Spenden angefangen, erfahrt ihr ab Oktober auf dieser Seite.

Wir bitten um zahlreiches Erscheinen und dem Willen die gute Sache zu unterstützen. Im 7Inch und Meyer stehen jeden Tag Spendenboxen zur Verfügung. Wieviel jeder geben möchte, ist vollkommen euch selbst überlassen.

Aber bedenkt: Jeder Euro kann ein Leben retten!
Seid also besonders großzügig, wenn es um das Trinkgeld geht!