Tag Archives: Hilfsorganisation

Satzung des Vereins

„Kwa Watoto - Hilfsorganisation Hoffnung für Kinder in Tansania e.V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Kwa Watoto - Hilfsorganisation Hoffung für Kinder in Tansania e.V.“.Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz, „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister Siegen einzutragen.Sitz des Vereins ist Siegen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Einsatz von Beiträgen, Umlagen, Spenden, Zuschüssen oder sonstigen Zulagen verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke einschließlich der damit verbundenen Verwaltungs- und Koordinationskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Unterstützung einzelner Personen, die aufgrund ihrer Lebensumstände auf die Hilfe anderer angewiesen sind und die finanzielle und materielle Unterstützung von privaten und öffentlichen Einrichtungen in Tansania.Insbesondere werden die „Rechte der Kinder“ gefördert. Hierbei soll folgenden Kindern geholfen werden:
    • Waisen
    • Kinder die ohne Betreuung leben müssen
    • Straßenkindern
    • Kinder aus armen, kinderreichen und sozial schwachen Familien

    Für diese Kinder werden Plätze in Waisenheimen sichergestellt, Schulausbildungen ermöglicht, eine soziale Betreuung und auch Beratung den unterschiedlichsten Bereichen angeboten.

  4. Die mildtätigen Satzungszwecke des Vereins sollen verwirklicht werden, durch die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation und die Lebensumstände der Straßenkinder in Tansania, sowie über die vom Verein zur Verbesserung oder Bewältigung  dieser Situation und Lebensumstände vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen, sowie die Beschaffung von Mitteln und Hilfsaktionen und die Begleitung und Betreuung vor Ort, um den Straßenkindern beizustehen.
    Für die genannten Zwecke bedient sich der Verein geeigneter Personen vor Ort, die rechtlich und tatsächlich in die Tätigkeit des Vereins einbezogen werden (Hilfspersonen: Swiwsco NGO, Eheleute Tamimu und Pamela Collins; wohnhaft in Moshi, Tansania)
    Zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke richtet der Verein seine Tätigkeit auf die Forderung der internationalen Gesinnung und die Völkerverständigung.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins gemäß §2 unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
    Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand einstimmig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jeweils mindestens 3 Monate vor Geschäftsjahresende.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§4 Beiträge

  1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese Beiträge werden auf die Mitglieder und deren Einkommen abgestimmt und können monatlich, drei-monatlich, halbjährlich und jährlich gezahlt werden.
  2. Der Verein kann Zuschüsse, Spenden, Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, die er im Sinne des §2 der Satzung verwendet.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
  2. Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer, bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit, für den Verein anfallenden angemessenen Aufwendung.

§6 Mitgliedervollversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch schriftliche Einladung vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben wird. Ebenfalls Bekanntgabe auf der Website. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen     Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein  Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens das 16-te Lebensjahr erreicht haben. Stimmabgabe darf nur persönlich passieren.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Sitzungsleiter oder dessen Stellvertreter protokolliert und unterschrieben.
  7. Der Sitzungsleiter ist  der 1. Vorsitzende. Ist dieser nicht anwesend so ist deren Stellvertreter Sitzungsleiter.
  8. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen
    • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in den einzelnen Funktionen für 1 Jahr.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Dies sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in, der/die Schriftführer/-in sowie ihre jeweiligen Vertreter.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand  ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Der Vorstand lädt schriftlich 4 Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
  9. Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  12. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§8 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  2. Die Kassenprüfer haben die Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Geschäftsführer

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden, der Mitglied des Vorstands sein muss.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in  der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes an die NGO SWIWSCO P.O Box 6831 Moshi, Tansania, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt (§1-10) wurde gemeinsam von den sieben Gründungsmitgliedern am 19.10.2008 beschlossen.